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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 49/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 46 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1
Die Entscheidung des Landgerichts, ein Verfahren wegen Richterablehnung an das Amtsgericht zur weiteren Behandlung zurückzugeben, ist nicht anfechtbar.
2Z BR 49/02 2Z BR 50/02 2Z BR 51/02

Gründe:

I.

Mit ihren als sofortige weitere Beschwerde bezeichneten und am 15.5.2002 zur Niederschrift beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegten Rechtsmitteln wenden sich die Beschwerdeführer im Rahmen der von ihnen im März 2002 erklärten Ablehnung des Amtsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die vom Landgericht vorgenommene Sachbehandlung. In zwei Verfahren (1 UR II 21/01, 1 UR II 12/02) hat das Landgericht jeweils durch Beschluss vom 2.5.2002 eine Vorlageverfügung des Amtsgerichts vom 18.4.2002 aufgehoben und das Ablehnungsgesuch zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückgegeben. In einem weiteren Verfahren (1 UR II 14/02) hat der Vorsitzende der zuständigen Beschwerdekammer des Landgerichts unter dem 15.4.2002 mit Hinweis auf § 45 Abs. 2 ZPO n.F. formlos die Rückgabe der Akten an das Amtsgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit verfügt.

II.

Die Rechtsmittel sind nicht statthaft.

1. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist im Wohnungseigentumsverfahren analog §§ 42 ff. ZPO möglich. Für das Ablehnungsverfahren gelten ebenfalls die Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO entsprechend, und zwar in der seit 1.1.2002 gültigen Fassung (siehe § 26 Nr. 10 EGZPO; zur neuen Rechtslage im übrigen BayObLGZ 2002, 89). Danach findet gemäß § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 Nr. i ZPO die sofortige Beschwerde nur gegen einen Beschluss statt, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird. Um einen solchen Beschluss handelt es sich bei den landgerichtlichen Entscheidungen vom 2.5.2002 nicht. Ebenso wenig liegt ein Beschluss im Sinn von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor. Ein Beteiligter, der einen verfahrensleitenden Beschluss für rechtswidrig hält, kann einen dadurch bedingten Verfahrensmangel nur im Zusammenhang mit der Anfechtung der Hauptsacheentscheidung, hier also etwa mit einem Rechtsmittel gegen den noch nicht ergangenen Beschluss über die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs, rügen (siehe nur Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. 9 45 Rn. 10 m. w. N.). Die Rückgabeverfügung des Vorsitzenden der Beschwerdekammer.(Verfahren 1 UR II 14/02) ist unabhängig von der Rechtsmittelfähigkeit von Entscheidungen, die im Richterablehnungsverfahren ergehen, als lediglich verfahrensleitende Anordnung von vornherein einer Anfechtung durch Rechtsmittel nicht zugänglich (BayObLG WE 1989, 59/60; BayObLG Z 1996, 4/5).

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 14 FGG, §§ 114 ff. ZPO kam demnach nicht in Betracht.

Für die begehrte Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 574 Abs. 3 ZPO) fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen.

2. Nach § 47 Satz 1 WEG hat der Beschwerdeführer zu 2 als unterlegener Beteiligter die Gerichtskosten zu tragen, die durch seine Rechtsmittel entstanden sind. Die Beteiligung der Beschwerdeführerin zu 1 fällt vom Wert des Beschwerdegegenstands - sie ist nur anteilig im Hinblick auf die im Verfahren 1 UR II 12/02 geltend gemachte verhältnismäßig geringfügige Wohngeldforderung beteiligt - nicht ins Gewicht. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 47 Satz 2 WEG) konnte abgesehen werden, da die übrigen Beteiligten am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt wurden. Der festzusetzende Geschäftswert richtet sich im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Richters zwar regelmäßig nach dem Wert der Hauptsache, konnte hier jedoch mit einem (niedrigen) Bruchteil bemessen werden, weil Gegenstand des Verfahrens nur Vorfragen bilden (siehe § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG, § 3 ZPO).



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